Festmachen und Verholen
§ 18
(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge mit lehnigen (schmiegsamen) und verzinkten Drahtseilen oder geeigneten Seilen aus Natur- oder Chemiefasern verholt oder ausreichend festgemacht werden.
(2) An Verhol- und Festmachseilen dürfen nur Haken verwendet werden, die nach Konstruktion, Werkstoff und Fertigung so beschaffen sind, dass Dauer- und Sprödbrüche nicht zu erwarten sind.
(3) An Verhol- und Festmachseilen dürfen Drahtseilklammern nicht verwendet werden.
(4) Es dürfen nur Drahtseile verwendet werden, deren Spleiß bekleidet und deren Enden besetzt sind.
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