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§ 18 SchiffAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Festmachen und Verholen

§ 18

(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge mit lehnigen (schmiegsamen) und verzinkten Drahtseilen oder geeigneten Seilen aus Natur- oder Chemiefasern verholt oder ausreichend festgemacht werden.

(2) An Verhol- und Festmachseilen dürfen nur Haken verwendet werden, die nach Konstruktion, Werkstoff und Fertigung so beschaffen sind, dass Dauer- und Sprödbrüche nicht zu erwarten sind.

(3) An Verhol- und Festmachseilen dürfen Drahtseilklammern nicht verwendet werden.

(4) Es dürfen nur Drahtseile verwendet werden, deren Spleiß bekleidet und deren Enden besetzt sind.

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