Ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten (vgl. Art. XXXII § 13 Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen
§ 18.
(1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
- 1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
- a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Wert von 150 000 Euro übersteigen,
- b) es sich um den Nachlass eines protokollierten Einzelkaufmanns oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft handelt,
- c) bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
- d) eine fideikommissarische Substitution angeordnet ist;
- 2. die Entscheidung über
- a) die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,
- b) widersprechende Erbantrittserklärungen.
(3) Die Ermittlung des Wertes nach Abs. 2 Z 1 lit. a hat nach § 167 AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (§ 167 Abs. 1 AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (§ 167 Abs. 2 AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Schlagworte
Abhandlungssachen
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Gesetzesnummer
10002703
Dokumentnummer
NOR40047201
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