Art. XVII der Novelle BGBl. I Nr. 120/2005 lautet: „... In § 18 Abs. 2 lit. b. werden der Begriff ...“; richtig wäre: „... In § 18 Abs. 2 Z 1 lit. b ...“.
Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen
§ 18.
(1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
- 1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
- a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Wert von 150 000 Euro übersteigen,
- b) es sich um den Nachlass eines protokollierten Einzelunternehmers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft handelt,
- c) bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
- d) eine fideikommissarische Substitution angeordnet ist;
- 2. die Entscheidung über
- a) die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,
- b) widersprechende Erbantrittserklärungen.
(3) Die Ermittlung des Wertes nach Abs. 2 Z 1 lit. a hat nach § 167 AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (§ 167 Abs. 1 AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (§ 167 Abs. 2 AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.
Art. XVII der Novelle BGBl. I Nr. 120/2005 lautet: „... In § 18 Abs. 2 lit. b. werden der Begriff ...“; richtig wäre: „... In § 18 Abs. 2 Z 1 lit. b ...“.
Schlagworte
Abhandlungssachen
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Gesetzesnummer
10002703
Dokumentnummer
NOR40070450
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