Vollziehung
§ 18.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
- 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
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