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§ 12 RL-KG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Finanzierung der Prüfstelle

§ 12.

(1) Die Prüfstelle hat über die erforderlichen Finanzierungsmittel für jedes folgende Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan zu erstellen, der vom Bundesminister für Finanzen zu genehmigen ist. Die voraussichtlichen Kosten für das Folgejahr werden von den einzelnen Unternehmen mittels eines Fixbetrages von 7 500 Euro pro Kalenderjahr sowie durch Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder in der Höhe von 10 000 Euro je Vereinsmitglied pro Kalenderjahr vorfinanziert. Ein allfällig verbleibender Restbetrag ist den Unternehmen gemäß ihrer Börsekapitalisierung von der Prüfstelle anteilsmäßig zu verrechnen.

(2) Die Prüfstelle gilt unabhängig von ihren tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben als Verein gemäß § 22 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 – VerG, BGBl. I Nr. 66/2002.

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