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§ 18 RAbf-VV 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Genehmigung von Verbringungen

§ 18.

(1) Die zuständige österreichische Behörde hat der gemäß § 146 Abs. 3 Z 2 StrSchG 2020 verantwortlichen Person die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn

  1. 1. eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und
  2. 2. alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 17 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann.

(2) Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.

(3) Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.

(4) Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer sind die in der Zustimmungserklärung der Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40224979

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