§ 18 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

4. Abschnitt

Vollziehung

Zuständigkeit

§ 18

(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, die Landesregierung zuständig. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Anspruchswerber und anspruchsberechtigte Personen können gegen einen in Vollziehung dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 3 Abs. 5 und 10 Abs. 4, ergangenen Bescheid Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erheben. Die Klage muß bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Wird die Klage rechtzeitig erhoben, tritt der Bescheid im Umfang des Begehrens außer Kraft.

(3) In den gerichtlichen Verfahren hat der Sozialhilfeträger Parteistellung. Die Klage kann nur mit Zustimmung des Sozialhilfeträgers zurückgezogen werden. Soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes für Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz sinngemäß.

(4) Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Gerichtsverfahrens oder Erlassung eines neuen Bescheides, der auf einer maßgebenden Änderung der Verhältnisse beruht, sind dem Kläger Geld- und Sachleistungen in dem Umfang weiter zu gewähren, der sich aus dem außer Kraft getretenen Bescheid ergibt.

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