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§ 18 MSV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2009

Geheimhaltung

§ 18.

(1) Unbeschadet anderer Vorschriften und Gepflogenheiten im Bereich der Geheimhaltung haben alle mit der Anwendung dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) befassten Stellen und Personen Informationen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben erlangen, vertraulich zu behandeln. Insbesondere Geschäfts-, Berufs- und Handelsgeheimnisse müssen vertraulich behandelt werden, es sei denn, ihre Weitergabe ist im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Personen geboten.

(2) Abs. 1 lässt die Pflicht der Behörden und der Benannten Stellen zum Austausch von Informationen und zu Warnmeldungen unberührt.

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