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§ 18 MKGAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Anrechnungen

§ 18.

(1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.

(2) Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Die Anrechnung bedarf der Zustimmung durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. Vor einer allfälligen Anrechnung hat die jeweilige Dienstbehörde eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durchzuführen.

Schlagworte

Gleichwertigkeitsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40209099

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