Anrechnungen
§ 18.
(1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2) Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Die Anrechnung bedarf der Zustimmung durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. Vor einer allfälligen Anrechnung hat die jeweilige Dienstbehörde eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durchzuführen.
Schlagworte
Gleichwertigkeitsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Gesetzesnummer
20010369
Dokumentnummer
NOR40209099
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