Sonderregelungen für Bedienstete aus anderen Planstellenbereichen
§ 19.
Bedienstete des Obersten Gerichtshofs und der Generalprokuratur sowie gegebenenfalls der Planstellenbereiche BMVRDJ-Zentralleitung und Justizanstalten sind einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Oberlandesgerichts oder von einer Oberstaatsanwaltschaft veranstalteten Ausbildungslehrgang zuzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Gesetzesnummer
20010369
Dokumentnummer
NOR40209100
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