Meuterei
§ 18
Wer in Gemeinschaft mit einem oder mehreren Soldaten durch Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
- 1. einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache an der Ausübung des Dienstes zu hindern oder zur Ausübung des Dienstes in einem bestimmten Sinn zu zwingen sucht oder
- 2. sich Befehlsbefugnis anmaßt,
ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
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