Straflosigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen
§ 17
Eine Handlung nach den §§ 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl
- 1. die Menschenwürde verletzt,
- 2. von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
- 3. durch einen anderen Befehl unwirksam geworden ist,
- 4. durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführen würde,
- 5. in keiner Beziehung zum militärischen Dienst steht oder
- 6. die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.
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