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§ 15 MilStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Gemeinsame Bestimmung

§ 15

Dem Ungehorsam und der Nichtbefolgung eines Befehles steht die den Zweck des Befehles beeinträchtigende verspätete oder mangelhafte Befolgung des Befehles gleich.

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