Gemeinsame Bestimmung
§ 15
Dem Ungehorsam und der Nichtbefolgung eines Befehles steht die den Zweck des Befehles beeinträchtigende verspätete oder mangelhafte Befolgung des Befehles gleich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Gemeinsame Bestimmung
§ 15
Dem Ungehorsam und der Nichtbefolgung eines Befehles steht die den Zweck des Befehles beeinträchtigende verspätete oder mangelhafte Befolgung des Befehles gleich.
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