4. Abschnitt
Grenzüberschreitende Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogene Transaktionen Meldeinhalt
§ 18.
(1) Zu melden sind regional gegliederte, grenzüberschreitende Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogene Transaktionen, unterteilt in
- 1. Meldungen zu grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen,
- 2. Meldungen zum grenzüberschreitenden Ankauf und Verkauf von Liegenschaften,
- 3. Meldungen zu grenzüberschreitenden Miet- und Pachtzahlungen sowie
- 4. Meldungen zu grenzüberschreitenden Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen gemäß dem Erhebungsschaubild AWVLM (Anlage C).
(2) Die Meldung ist in Euro zu legen, wobei Euro-Gegenwerte mit dem Wechselkurs des Tages umzurechnen sind, an dem der wirtschaftliche Übergang stattfand.
(3) Unentgeltliche Übertragungen (z. B. Schenkungen oder Erbschaften) von Liegenschaften, entweder durch Ausländer an Inländer oder durch Inländer an Ausländer, sind mit dem Verkehrswert der Liegenschaft als Vermögensübertragung zu melden.
Schlagworte
Mietzahlung
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
20011407
Dokumentnummer
NOR40228916
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