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§ 18 MaklerG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Zwingende Bestimmungen

§ 18.

Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7 und § 13 kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers und von § 17a nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden abgegangen werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR40251272

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