Vermittlung; Abschluß
§ 4.
(1) Mangels anderer Vereinbarung ist der Makler nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung zu bemühen.
(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das angebahnte Geschäft zu schließen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10003415
Dokumentnummer
NOR12038516
alte Dokumentnummer
N2199655823J
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