§ 18.
(1) Wenn die Stelle eines fachkundigen Laienrichters in Handelssachen zur Besetzung gelangen soll, hat der Präsident des Gerichtshofs die zuständige Wirtschaftskammer zur Erstattung eines Vorschlags aufzufordern. Sind mehrere Stellen zu besetzen, so hat die Aufforderung die Anzahl der zu besetzenden Stellen zu enthalten.
(2) Zuständige Wirtschaftskammer ist für die Gerichtshöfe erster Instanz diejenige Landeskammer, in deren Wirkungsbereich der Sprengel des jeweiligen Gerichtshofs fällt. Für die Gerichtshöfe zweiter Instanz sind diejenigen Landeskammern abwechselnd zuständig, in deren Wirkungsbereiche die Sprengel der jeweiligen Gerichtshöfe fallen.
(3) Die zuständige Wirtschaftskammer hat für jede Stelle drei Personen vorzuschlagen. Bei Vorschlägen, die für mehrere Stellen erstattet werden, muss die Anzahl der vorgeschlagenen Personen die Anzahl der zu besetzenden Stellen wenigstens um die Hälfte übersteigen; ein Bruchteil ist hiebei als Ganzes in Anschlag zu bringen.
(4) Wenn ein fachkundiger Laienrichter in Handelssachen, der infolge Ablaufs seiner Amtszeit auszuscheiden hat, bereit ist, dieses Amt für weitere fünf Jahre zu übernehmen, und zugleich nach dem Beschluss des Personalsenats des Gerichtshofs dessen Wiederbestellung in Aussicht zu nehmen wäre, sowie die Bestellungsvoraussetzungen (§ 16) nach wie vor gegeben sind, hat der Präsident des Gerichtshofs der zuständigen Wirtschaftskammer bei der Aufforderung zur Erstattung des Vorschlags mitzuteilen, dass es ihr freistehe, die Wiederbestellung des ausscheidenden Laienrichters zu beantragen oder einen Vorschlag zur Neubesetzung der Stelle zu erstatten. Nur im letzteren Falle hat der Vorschlag die in Abs. 3 bestimmte Zahl von Personen zu umfassen.
(5) Nach Einlangen der Vorschläge der zuständigen Wirtschaftskammer hat der Personalsenat des Gerichtshofs ein Gutachten abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR40243723
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