3. Abschnitt
Prüfungen und Beurteilungen Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung
§ 18.
(1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, ist diese in Form einer
- 1. mündlichen Prüfung,
- 2. schriftlichen Prüfung oder
- 3. Projektarbeit
abzunehmen.
(2) Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere
- 1. die Prüfungsfragen und
- 2. die Prüfungsbeurteilung bzw. Aufzeichnungen über die schriftliche Prüfung oder Projektarbeit
zu beinhalten hat.
(3) Der Termin einer Einzelprüfung ist den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004471
Dokumentnummer
NOR40073075
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)