§ 17.
(1) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.
(2) Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens drei
Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen gleichzeitig anleiten (Ausbildungsschlüssel 1:3).
(3) Bei der Zuteilung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen an die Lehr- und Fachkräfte ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Sonderausbildung Bedacht zu nehmen.
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
- 1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sonderausbildung stehen und
- 2. zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind.
Schlagworte
Lehrkraft
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004471
Dokumentnummer
NOR40073074
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