Ausschreibung und Aufnahmen
§ 18.
(1) Jede zur Besetzung offenstehende Stelle ist von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.
(2) Bei zu besetzenden Stellen in wissenschaftlicher Verwendung ist vor Besetzung das Einvernehmen mit der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder dem wissenschaftlichen Generaldirektor herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Gesetzesnummer
20011885
Dokumentnummer
NOR40243798
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