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§ 18 FPVO 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1993

§ 18.

Für die entnommenen Fertigpackungen ist für die zerstörende Prüfung auf Antrag dann eine Entschädigung in der Höhe des nachzuweisenden Gestehungspreises zu bezahlen, wenn die Kontrolle durch die Eichbehörde zu keiner Beanstandung geführt hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10012232

Dokumentnummer

NOR12153652

alte Dokumentnummer

N9199318368L

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