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§ 17 FPVO 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1993

Dritter Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 17.

Bei der Prüfung der Lose nach den Bestimmungen der Anhänge 1 und 2 sind beanstandete Lose von der Eichbehörde so zu markieren, daß ein Inverkehrbringen nicht mehr möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10012232

Dokumentnummer

NOR12153651

alte Dokumentnummer

N9199318367L

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