§ 18.
Für die entnommenen Fertigpackungen ist für die zerstörende Prüfung auf Antrag dann eine Entschädigung in der Höhe des nachzuweisenden Gestehungspreises zu bezahlen, wenn die Kontrolle durch die Eichbehörde zu keiner Beanstandung geführt hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
10012232
Dokumentnummer
NOR12153652
alte Dokumentnummer
N9199318368L
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