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§ 18 FlUV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2019

4. Abschnitt

Amtliche Überwachung

§ 18.

(1) Die amtliche Überwachung der Betriebe hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu erfolgen. Art und Umfang der Überprüfung der Betriebe hat nach den Ergebnissen der Risikobewertung zu erfolgen und ist vom Landeshauptmann nach den Vorgaben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in einem Plan entsprechend festzulegen.

(2) Werden bei den in Abs. 1 genannten Überwachungen von Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben nach dieser Verordnung amtliche Fachassistenten eingesetzt, gilt ebenfalls das in § 7 Abs. 2 angeführte Verhältnis von 3:1.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40220014

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