5. Abschnitt
Anwesenheit des amtlichen Tierarztes oder amtlichen Fachassistenten in Kleinbetrieben
§ 19.
(1) In Betrieben mit stationärer Schlachtung ist die dauernde Anwesenheit eines amtlichen Tierarztes oder eines amtlichen Fachassistenten während der Schlachtung nicht erforderlich, wenn bei der Schlachttieruntersuchung keine Auffälligkeiten festgestellt wurden und wenn sichergestellt ist, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Teile bei der Fleischuntersuchung zur Verfügung gestellt und den entsprechenden Tierkörpern zugeordnet werden können.
(2) Die Fleischuntersuchung ist aber in jedem Fall innerhalb von sechs Stunden nach Schlachtung des ersten Tieres und innerhalb von drei Stunden nach Schlachtung des letzten Tieres durchzuführen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 11, BGBl. II Nr. 190/2023)
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20004648
Dokumentnummer
NOR40253607
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