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§ 18 EU-QuaDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 18.

(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

  1. 1. mit Geldstrafe bis zu 35 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen
  1. a) der Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder
  2. b) des Art. 21 der Verordnung (EU) 2019/787 oder
  3. c) der Verordnung (EU) 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren zuwiderhandelt;
  1. 2. mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, wer
  1. a) fahrlässig eine in Z 1 genannte Handlung begeht oder
  2. b) den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 oder
  3. c) den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit der amtlichen Kontrolle von Titel II und III dieser Verordnung oder
  4. d) den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten oder
  5. e) den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/787 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft
  1. 3. mit Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 16 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer
  1. a) als Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den § 3 Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2 oder 10, § 7, § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 oder
  2. b) als Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß § 8 oder
  3. c) den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(4) Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, schriftlich über gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.

(5) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(6) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 B‑VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40264799

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