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§ 6 EU-QuaDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Durchführung der amtlichen Kontrolle

§ 6.

(1)  Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan als Teil des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß Art. 109 ff. der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassen und diesen in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die zuständigen Behörden und die Kontrollstellen haben für die Durchführung des Kontrollplans gemäß Abs. 1 Sorge zu tragen. Ein Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr ist von den Kontrollstellen bis zum 1. März des Folgejahres dem Landeshauptmann zu übermitteln. Die zuständigen Behörden haben bis zum 31. März des Folgejahres der Geschäftsstelle den Tätigkeitsbericht zu übermitteln.

(3) Die zuständigen Behörden haben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane (in der Folge: Aufsichtsorgane) zu bedienen.

(4) Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

  1. 1. die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
  2. 2. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,
  3. 3. Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen oder sich elektronisch geben zu lassen,
  4. 4. Proben nach den für die jeweilige Warengruppe einschlägigen geltenden Bestimmungen gegen Empfangsbestätigung ohne Entschädigung zu entnehmen und
  5. 5. Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.

(5) Die Durchführung einer amtlichen Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen und dem Personal der Kontrollstellen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(6) Die amtliche Kontrolle hat während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug.

(7) Bei der amtlichen Kontrolle sind die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden sowie die jeweiligen Hygienebestimmungen einzuhalten.

(8) Die zuständigen Behörden haben im Falle eines festgestellten Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen und geeigneten Maßnahmen gemäß Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifen.

(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Aufsichtsorgane anderer Behörden gemäß § 3 und Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund von Art. 104 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständige der Europäischen Kommission sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

  1. 1. die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
  2. 2. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen.

(10) Amtliche Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten nach diesem Bundesgesetz obliegen der Agentur und den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG. Weiters dürfen amtliche Untersuchungstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz, soweit sie die biologische Produktion betreffen, auch von gemäß § 73 LMSVG autorisierten Personen und von gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Laboratorien oder von Laboratorien in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR‑Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung ausgeübt werden. Diese Laboratorien sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/625 dafür zu benennen. Kontrollstellen haben sich ausschließlich akkreditierter und benannter Laboratorien zu bedienen. Die Voraussetzungen für die Benennung sowie eine aktuelle Liste der benannten Laboratorien sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der KVG‑Seite zu veröffentlichen.

(11) Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union eine Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, erlassen oder gemäß § 50 Abs. 5a VStG vorgehen. Sie können auch von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie können den Beschuldigten in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

(12) Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle schriftlich über gemäß § 29 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.

(13) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von Bescheiden gemäß Abs. 8 erlassenen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(14) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 B‑VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(15) Die Kontrollstellen sind unter der Aufsicht des Landeshauptmanns für die Übermittlung der Daten ins VIS zuständig. Bei den Daten handelt es sich insbesondere um Kontrolldaten, Erzeugniskategorien und Tätigkeitsbereiche gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 lit. l, m und n und § 21 Abs. 3 Z 2 lit. c, d, e und f KoDiG in Verbindung mit jenen verbindlichen Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 sowie die gemäß § 9 Abs. 1 Z 9 ergangener Verordnungen verpflichtend im Zertifikat anzugeben sind, und um für den MNKP (Jahresbericht gemäß Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625) relevante Kontrolldaten gemäß § 20 Abs. 3 Z 4 lit. c und § 21 Abs. 3 Z 5 lit. e KoDiG.

(16) Die Verwaltung der gemäß Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/848 einzurichtenden Datenbank zur Erfassung des zur Verfügung stehenden biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials oder des Umstellungspflanzenvermehrungsmaterials – ausgenommen Jungpflanzen, aber einschließlich Pflanzkartoffeln – erfolgt durch die Agentur nach den Bestimmungen des Anhangs III Teil I Punkt 1. der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen, ABl. Nr. L 098 vom 31.3.2020 S. 2, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 391 vom 5.11.2021 S. 41, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 267 vom 14.8.2020 S. 5.

(17) Gemäß § 8 Abs. 1 gemeldete Unternehmer sind mit Namen und Anschriften auf der KVG‑Seite zu veröffentlichen, gegebenenfalls zusammen mit den Angaben zu den gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellten Zertifikaten.

Schlagworte

Schriftträger, Geschäftszeit, Untersuchungstätigkeit, BGBl. Nr. 52/1991, Mitgliedstaat

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40264790

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