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§ 18 EKPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen

§ 18.

(1) Hebammen gemäß § 1 Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994 haben

  1. 1. einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die Angaben zur Vitamin-K-Prophylaxe sowie auf den Teil der ersten Kindesuntersuchung, der der Kontrolle nach der ambulanten Geburt oder vorzeitigen Entlassung dient,
  2. 2. einen lesenden Zugriff auf sämtliche Teile der ersten und zweiten Kindesuntersuchung,
  3. 3. einen lesenden Zugriff auf die zwei Hüftultraschalluntersuchungen und
  4. 4. einen lesenden Zugriff auf das Hörscreening.

(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280987

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