Parlamentarische Kontrolle
§ 18.
Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates können die Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands der Regulierungsbehörde in Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diese über alle Gegenständen der Geschäftsführung befragen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20007046
Dokumentnummer
NOR40274217
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