Belehrung des Rechtsbrechers über die Bewährungshilfe
§ 18.
Ordnet das Gericht Bewährungshilfe an, so hat es den Rechtsbrecher über diese zu belehren.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12039014
alte Dokumentnummer
N2199660150J