Belehrung des Rechtsbrechers über die Bewährungshilfe
§ 18
§ 18. Bestellt das Gericht einen Bewährungshelfer, so hat es den Rechtsbrecher über die Bewährungshilfe zu belehren.
Belehrung des Rechtsbrechers über die Bewährungshilfe
§ 18
§ 18. Bestellt das Gericht einen Bewährungshelfer, so hat es den Rechtsbrecher über die Bewährungshilfe zu belehren.