§ 18 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Voraussetzungen für die Hilfeleistung

§ 18.

(1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene zu erbringen, wenn die entsendete Person im Auslandseinsatz

  1. 1. in unmittelbarer Ausübung ihrer Pflichten im Auslandseinsatz oder
  2. 2. durch ein Ereignis, das in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit den für den Auslandseinsatz maßgebenden gefährlichen Verhältnissen steht,
  1. zu Tode kommt.

(2) Wenn der Tod der entsendeten Person durch Selbstmord eingetreten ist, besteht kein Anspruch auf die besondere Hilfeleistung.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40031472

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