Voraussetzungen für die Hilfeleistung
§ 18.
(1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene zu erbringen, wenn die entsendete Person im Auslandseinsatz
- 1. in unmittelbarer Ausübung ihrer Pflichten im Auslandseinsatz oder
- 2. durch ein Ereignis, das in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit den für den Auslandseinsatz maßgebenden gefährlichen Verhältnissen steht,
- zu Tode kommt.
(2) Wenn der Tod der entsendeten Person durch Selbstmord eingetreten ist, besteht kein Anspruch auf die besondere Hilfeleistung.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40031472
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