§ 18.
Soweit die in Aktenstücken des Gerichtes oder anderer Behörden, insbesondere der Agrarbehörden, in Grundbuchsauszügen oder vorgelegten Urkunden enthaltenen Angaben über die von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechte und Tatsachen ausreichen, um die Entwürfe der Grundbuchseinlagen zu verfassen, oder soweit hierüber ausreichende schriftliche Erklärungen der Beteiligten vorliegen, kann von deren Vorladung Umgang genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023724
alte Dokumentnummer
N2193012039R
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