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§ 18 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 18.

Soweit die in Aktenstücken des Gerichtes oder anderer Behörden, insbesondere der Agrarbehörden, in Grundbuchsauszügen oder vorgelegten Urkunden enthaltenen Angaben über die von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechte und Tatsachen ausreichen, um die Entwürfe der Grundbuchseinlagen zu verfassen, oder soweit hierüber ausreichende schriftliche Erklärungen der Beteiligten vorliegen, kann von deren Vorladung Umgang genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023724

alte Dokumentnummer

N2193012039R