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§ 185 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Allgemeine Anordnungen

§ 185.

Im Verlassenschaftsverfahren findet ‑ außer im Verfahren über das Erbrecht ‑ kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.