ABSCHNITT II.
Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung. Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.
§ 185.
Die Träger der Unfallversicherung treffen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093675
alte Dokumentnummer
N6195545665L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)