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§ 186 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

§ 186.

(1) Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:

  1. 1. die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;
  2. 2. die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;
  3. 3. die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;
  4. 4. die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;
  5. 5. die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;
  6. 6. die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 53 Abs. 9 ASchG für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Abs. 1 Z 4 darf nur mit Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer/innen erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40203996

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