9. Abschnitt
BEAMTE DER POST-/ UND TELEGRAPHENVERWALTUNG Anwendungsbereich -----------------
§ 184a
§ 184a. Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in den Dienststellen des Betriebsdienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung anzuwenden. Als Dienststellen des Betriebsdienstes gelten alle Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung mit Ausnahme der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, der Post- und Telegraphendirektionen, des Post- und Telegrapheninspektorates Salzburg, des Fernmeldetechnischen Zentralamtes, des Rechenzentrums und des Fernmeldegebührenamtes Wien.