§ 184a BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

9. Abschnitt

BEAMTE DER POST- UND TELEGRAPHENVERWALTUNG Anwendungsbereich

§ 184a

§ 184a. Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in den Dienststellen des Betriebsdienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung anzuwenden. Als Dienststellen des Betriebsdienstes gelten alle Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung mit Ausnahme der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, der Post- und Telegraphendirektionen, des Post- und Telegrapheninspektorates Salzburg und des Fernmeldegebührenamtes Wien.