Tätigkeitsdauer
§ 184.
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tage der Konstituierung.
(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet
- 1. wenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des § 171 Abs. 1 nicht mehr erfüllt;
- 2. wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß gemäß § 188 Abs. 1 faßt;
- 3. wenn das Gericht die Errichtung (§ 177 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
- 4. mit dem Abschluß einer Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird;
- 5. in den Fällen des § 191 Abs. 1 Z 1 bis 3.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12112299
alte Dokumentnummer
N6199658677J
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