§ 182 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1996

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen
der Dienstnehmer und ehemaliger Dienstnehmer
§ 182*)

Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie zugunsten ehemaliger Dienstnehmer Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/1996

13.11.2018

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