§ 182 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Errichtung und Verwaltung von
Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer
§ 182

Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.

30.10.2018

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