5. Hauptstück
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen Verwaltungsübertretungen
§ 17e.
- 1. einer Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt,
- 2. einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach § 8a oder einer Meldeverpflichtung nach § 8b nicht nachkommt oder
- 3. die amtliche Belehrung nach § 8a behindert oder stört,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. § 86 SPG gilt.
Schlagworte
Strafbestimmung, Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2021
Gesetzesnummer
20009486
Dokumentnummer
NOR40236129
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