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§ 17e SNG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

5. Hauptstück

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen Verwaltungsübertretungen

§ 17e.

(1) Wer

  1. 1. einer Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt,
  2. 2. einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach § 8a oder einer Meldeverpflichtung nach § 8b nicht nachkommt oder
  3. 3. die amtliche Belehrung nach § 8a behindert oder stört,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. § 86 SPG gilt.

Schlagworte

Strafbestimmung, Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40236129

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