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§ 17b KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2010

Elektromagnetische Verträglichkeit

§ 17b

(1) Die elektromagnetische Verträglichkeit von Fahrzeugen der Klassen M, N und O muss den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG , ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 in der Fassung der Richtlinie 2009/19/EG , ABl. Nr. L 70 vom 14. März 2009, S 17, entsprechen. Fahrzeuge, die mit 24-GHz-Kurzstreckenradargeräten ausgestattet sind, dürfen nach dem 30. Juni 2013 nicht mehr verkauft oder erstmalig zugelassen werden.

(2) Die elektromagnetische Verträglichkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse lof mit Fremdzündungsmotoren muß den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 75/322/EWG in der Fassung 2000/2/EG und 2001/3/EG , entsprechen. Die elektromagnetische Verträglichkeit von anderen land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse lof muß den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 89/336/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG entsprechen.

(3) Die elektromagnetische Verträglichkeit von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG ) muß dem Kapitel 8 der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.

(4) Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung der Richtlinie 2009/19/EG , verursachen können und im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (Anhang I, 2.1.12 der Richtlinie 72/245/EWG ), müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung der Richtlinie 2009/19/EG entsprechen. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der genannten Richtlinien verursachen können, im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (Anhang I, 2.1.12 der Richtlinie 72/245/EWG ) und nicht diesen Richtlinien, aber der Richtlinie 89/336/EWG oder der Richtlinie 2004/108/EG , entsprechen, dürfen nicht mehr feilgeboten werden. Funksendeanlagen, die der Richtlinie 89/336/EWG oder der Richtlinie 2004/108/EG entsprechen und die im Fahrzeug eingebaut werden, dürfen nur verwendet werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers vorliegt und mitgeführt wird.

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