Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Inbetriebnahme
§ 17c
(1) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N1 müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 74/61/EWG , ABl. Nr. L 038 vom 11. Februar 1974 in der Fassung der Richtlinie 95/56/EG , ABl. Nr. L 286 vom 29. November 1995, entsprechen.
(2) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG ) müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 93/33/EWG idF 1999/23/EG entsprechen.
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