III. Bundesverteilungskommission.
§ 17.
Zur Feststellung der im § 1 Abs. 3 genannten Mittel ist die Bundesverteilungskommission beim Bundesministerium für Finanzen wieder errichtet. Sie entscheidet in Feststellungssenaten und einem Verteilungssenat.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10000390
Dokumentnummer
NOR40153585
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)