Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).
Ersatznachweise
§ 17.
(1) Liegt aus anderen als den in § 15 genannten Gründen keine Eingangsmeldung nach § 6 vor, bestätigt das Zollamt Österreich die Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, wenn hinreichend belegt ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser und die für den Empfangsort zuständigen Behörden den Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestätigen.
(2) Liegt aus anderen als den in § 15 genannten Gründen keine Ausfuhrmeldung nach § 7 vor, bestätigt das Zollamt Österreich die Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, wenn hinreichend belegt ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen haben (Ersatznachweis). Dafür kommen insbesondere
- 1. eine Ausgangsbescheinigung gemäß Art. 334 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (§ 2 Z 7),
- 2. ein Verzollungsbeleg, im Original oder als beglaubigte Kopie, betreffend die erfolgte Zollabfertigung im Bestimmungsland,
- 3. ein Konnossement (z. B. Bill of Lading, Air Way Bill, Flugmanifest) nach § 643 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, im Original oder als beglaubigte Kopie, oder
- 4. ein Zahlungsnachweis in Kombination mit Beförderungspapieren
- in Betracht, sofern die vorgelegten Dokumente, einzeln oder in Kombination, dieselben Angaben enthalten wie die Ausfuhrmeldung.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
20012224
Dokumentnummer
NOR40252152
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